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Die Satzung des Vereins

§ 1

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen "Interkulturelle Initiative Schutz, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit für misshandelte Frauen und ihre Kinder". Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2

Zweck und Aufgabe des Vereins

Zweck des Vereins ist es, von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder zu unterstützen, der Gewalt gegen Frauen und ihren Kindern entgegen zu wirken, strukturelle Gewalt gegen Frauen und Kinder
sichtbar zu machen und Strategien und Aktionen gegen Gewalt auf den unterschiedlichen Ebenen zu entwickeln. Außerdem sollen die Bedürfnisse von Migrantinnen, die von Gewalt betroffen sind, als
strukturell benachteiligte Minderheit besonders berücksichtigt werden.


Der Vereinszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Zuflucht und Schutz für Frauen und ihre Kinder, die von Gewalt betroffen oder bedroht sind durch die Einrichtung von einer oder mehreren Zufluchtsstätten.
  2. Unbürokratische Soforthilfe, existenzsichernde Unterstützung, begleitende Beratung, Verpflegung, Unterstützung rechtlicher Interessen bei Ämtern (Jugendamt, Sozialamt, Arbeitsamt, Ausländerbehörde).
  3. Öffentlichkeitsarbeit zur politischen Einflussnahme für die betroffenen Frauen und zur Bekämpfung und Enttabuisierung struktureller Gewalt, in Form von Presse- und Informationsarbeit, Internetpräsentation.

§ 3

Finanzierung und Gemeinnützigkeit des Vereins

Die Aufgaben des Vereins werden durch öffentliche Mittel, Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 4

Mitgliedschaft (Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft)

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person sein, die die Satzung anerkennt und die Zwecke des Vereins fördert. Nur Frauen können ordentliches Mitglied des Vereins
werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Mitgliedschaft im Verein ist auch als Fördermitglied möglich. Fördermitglieder sind Mitglieder,
die den Verein unter Verzicht auf Vereinsrechte und Stimmrechte materielle und ideelle Unterstützung gewähren. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Vorstand teilt dem Mitglied die Gründe schriftlich mit. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über
den Ausschluss entscheidet. Bevor der Ausschluss wirksam wird, muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet den Zweck des Vereins zu fördern und die Erfüllung der Vereinsaufgaben zu unterstützen. Die Mitglieder sind regelmäßig durch den Vorstand auf der Mitgliederversammlung über die Arbeit des Vereins zu unterrichten. Fördermitglieder haben Recht auf Information und Rederecht auf Versammlungen, zu denen sie eingeladen sind.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstanddie
  • Kassenprüferinnen
  • die Mitgliederversammlung

§ 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann einvernehmlich eine Geschäftsführung bestellen.

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Rechtzeitige und korrekte Abgabe von Erklärungen gegenüber Behörden
  • Schutz der Mitarbeiterinnen, Mitglieder und der Zielgruppe des Vereins vor Schäden oder Verletzungen durch die Beachtung von Arbeitsschutz-, Gesundheits-, Sicherheits- und anderen Regelungen
  • Entwicklung angemessener Richtlinien für die Personalführung, einschließlich Beschwerdeverfahren (interner Schlichtungsausschuss)
  • Einhaltung der Satzung und der Geschäftsordnung des Trägers, nötigenfalls deren Veränderung
  • Vorbereitung des Haushaltsplans und Erstellung des Jahresberichts
  • Sicherstellung einer unabhängigen Prüfung des Jahresabschlusses
  • Veröffentlichung eines aussagekräftigen jährlichen Tätigkeitsberichts, der die Programmentwicklung, Tätigkeit des Vereins und die finanziellen Verhältnisse darstellt
  • Einstellung von Mitarbeiterinnen

§ 10

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstands im Amt. Zum Vorstandsmitglied können nur Mitglieder des
Vereins gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin wählen.

§ 11

Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderungen von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt
zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.

§ 12

Beirat

Der Verein kann einen Beirat haben. Der Beirat besteht aus Frauen, die von ihrer gesellschaftlichen Funktion her die Möglichkeit haben, sich für die Belange des Vereins einzusetzen. Die Beiratsmitglieder werden im Einvernehmen mit den Mitgliedern berufen. Der Beirat unterstützt den Verein und seine Arbeit durch Anregung und Beratung. Der Beirat wird über die laufende Arbeit des Vereins und die die Zufluchtsstätte betreffenden Angelegenheiten informiert; die Mietglieder des Beirats können beratend an Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Sitzungen des Arbeitsausschusses teilnehmen.

§ 13

Kassenprüferinnen


Die Mitgliederversammlung wählt aus der eigenen Mitte zwei Kassenprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüferinnen haben insbesondere folgende Aufgaben:

  • Überprüfung des Jahresabschlussberichtes
  • Überprüfung der satzungsgemäßen Verwendung der Vereinsgelder
  • Überprüfung der Buchführung

Die Kassenprüferinnen haben das Recht, die Vereinskasse, die Buchführung und die dazugehörigen Unterlagen, jederzeit zu überprüfen. Sie sind verpflichtet über die Ergebnisse der Prüfung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14

Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Haushaltsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Wahl und Abberufung der Kassenprüferinnen
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§ 15

Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Sie werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb der nächsten zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erscheinenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fast die Beschlüsse im allgemeinen mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Bei Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 16

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von Mitgliedern des Vorstands einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 17

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtige Liquidatorinnen. Das bei Auflösung des Vereins nach Beendigung Liquidatorinnen vorhandene Vermögen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steurbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung mildtätiger Zwecke, insbesondere für die Verwendung für von Gewalt betroffenen Frauen und deren Kinder. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend,
wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 


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